Rechtsprechung
VG Bayreuth, 07.05.2015 - B 2 K 14.517 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Gewährleistungsansprüche aus Erschließungsvertrag; Verletzung einer Mitwirkungspflicht durch Besteller; Abnahmereife; Verjährung
- rewis.io
Erschließungsvertrag, Verjährung, Abnahmereife, Entwässerungsanlage, Regenrückhaltebecken, Schlussabnahmeprotokoll, Erlaubnisbescheid, Schlussabnahme
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.05.1991 - XII ZR 146/90
Klage auf Zahlung rückständiger Mietzinsen; Eintritt der Verjährung; …
Auszug aus VG Bayreuth, 07.05.2015 - B 2 K 14.517
Denn eine Rechtsausübung ist insbesondere dann unzulässig, wenn durch ein Verhalten des Rechtsinhabers ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage bei der Gegenpartei hervorgerufen wurde (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1033, 1034; OLG Köln NJW-RR 1998, 343, 344). - OLG Köln, 14.02.1997 - 19 U 205/96
Verwirkung des Anspruchs auf Lieferung eines Handbuchs, Computerrecht, Hard- und …
Auszug aus VG Bayreuth, 07.05.2015 - B 2 K 14.517
Denn eine Rechtsausübung ist insbesondere dann unzulässig, wenn durch ein Verhalten des Rechtsinhabers ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage bei der Gegenpartei hervorgerufen wurde (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1033, 1034; OLG Köln NJW-RR 1998, 343, 344). - OLG Brandenburg, 20.10.2010 - 4 U 55/08
Gewährleistung beim Werkvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten gegenüber dem …
Auszug aus VG Bayreuth, 07.05.2015 - B 2 K 14.517
Die von Seiten der Klägerin geltend gemachten Mängel beruhen letztlich auf dem Unterlassen einer von der Klägerin geschuldeten Mitwirkung und die Berufung auf diese Mängel stellt eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB a.F. dar (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 20.10.2010, Az. 4 U 55/08).
- VG Bayreuth, 17.05.2016 - B 2 K 15.300
Rechtliches Gehör bei Sachverständigengutachten über Einwendungen gegen einzelne …
Die Beklagte bringt insoweit lediglich vor, dass ausweislich eines Schreibens der Klägerin vom 28.07.2010 (vgl. Bl. 153 der Gerichtsakte B 2 k 14.517) ein Gemeinderatsbeschluss vorliege, wonach Klägerin und Beklagte die Kosten der Baustelleneinrichtung je zur Hälfte übernehmen.Zwar liegt dem Gericht insoweit ein Schreiben der Klägerin vom 26.07.2010 vor (vgl. Bl. 153 der Gerichtsakte B 2 K 14.517), dass den geltend gemachten Inhalt aufweist.
Die Klägerin hat der Beklagten die Schlussrechnung der Fa. ... vom 15.01.2013 am 22.01.2013 übersandt und ihr eine Frist zur Zahlung bis 14.02.2013 gesetzt (vgl. Bl. 90 der Gerichtsakte B 2 K 14.517).